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Energiemarkt aktuell
Regelarbeitsmarkt gestartet
Am 2. November 2020 ist in Deutschland der Regelarbeitsmarkt gestartet. Die Erbringung von Regelarbeit ist nun - im Gegensatz zum bisherigen Zuschlagsverfahren - auch möglich, ohne vorher an der entsprechenden Leistungsauktion teilgenommen zu haben.
Regelreserve gleicht auftretende Abweichungen
kurzfristig aus
Für ein stabiles Stromnetz muss die Netzfrequenz immer 50 Hertz betragen. Kommt es zu einem Ungleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -verbrauch, schwankt dieser Wert jedoch. Mit Hilfe der Regelreserve wird von den Übertragungsnetzbetreibern das Gleichgewicht wiederhergestellt und die Netzfrequenz stabil gehalten. Dabei unterscheiden die Übertragungsnetzbetreiber zwischen drei Arten von Regelreserve: Primärregelreserve muss innerhalb von 30 Sekunden nach Anforderung vollständig zur Verfügung stehen, Sekundärregelreserve innerhalb von fünf Minuten und Minutenreserve innerhalb einer Viertelstunde.
Positive Regelreserve wird durch zusätzliche Stromerzeugung oder Minderung des Verbrauchs erbracht, wenn der Verbrauch gerade die Stromerzeugung übersteigt. Negative Regelreserve wird durch eine Minderung der Erzeugung oder zusätzlichen Verbrauch erbracht, wenn die Stromerzeugung den Verbrauch übersteigt.
Bisheriges Ausschreibungsdesign
Bis zum 1. November 2020 erfolgte in Deutschland die Beschaffung von Sekundärregelreserve und Minutenreserve in einem einheitlichen Verfahren. Dies bedeutet, dass Anbieter bei Abgabe des Gebots einen Leistungs- sowie einen Arbeitspreis für das zuvor ausgeschriebene Regelreserveprodukt bieten mussten.
Der Leistungspreis (Euro je MW) vergütet die Bereitschaft, für eine gewisse Dauer (Zeitscheibe) positive bzw. negative Regelleistung vorzuhalten. Die Vorhaltekosten werden über die Netzentgelte von den Stromverbrauchern getragen.
Die Grafik zeigt die vorgehaltenen Mengen an Sekundärregelreserve und Minutenreserve sowie die entsprechenden Leistungspreise in Deutschland.
Die Abrechnung der tatsächlich von den Übertragungsnetzbetreibern in Anspruch genommenen Regelarbeit erfolgt über den gebotenen Arbeitspreis (Euro je MWh). Die angefallenen Arbeitskosten werden dann über den Ausgleichsenergiepreis auf die Verursacher des Regelreserveeinsatzes umgelegt. Das sind Bilanzkreisverantwortliche, die durch Ungleichgewichte zwischen Erzeugung bzw. Einkauf auf der einen Seite und Verbrauch bzw. Verkauf auf der anderen Seite zum Schiefstand der Systembilanz (Regelzonensaldo) beigetragen haben.
Um zu entscheiden, welcher Anbieter nach dem bisherigen Leistungspreisverfahren einen Zuschlag erhält, werden die gebotenen Leistungspreise aufsteigend sortiert, bis die ausgeschriebene Menge an Megawatt erreicht ist (Merit-Order). Anders als beispielsweise am EPEX-Spot-Day-Ahead-Markt erhalten die bezuschlagten Anbieter keinen einheitlichen Grenzkostenpreis (pay as cleared), sondern den von ihnen jeweils gebotenen Leistungspreis (pay as bid). Der gebotene Arbeitspreis spielt für die Bezuschlagung keine Rolle, dieser wird erst für die Abrufreihenfolge relevant.
Die Aktivierung der tatsächlich benötigten Regelreserve wird anhand der Arbeitspreis-Merit-Order bestimmt: Die Anbieter mit dem aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber günstigsten Arbeitspreis werden zuerst abgerufen. Eine Vergütung der abgerufenen Menge erfolgt über den individuell gebotenen Arbeitspreis.
Die Grafik zeigt die abgerufenen Mengen an Sekundärregelreserve und Minutenreserve in Deutschland.
Neuerungen durch den Regelarbeitsmarkt
Die Verpflichtung zur Einführung eines Regelarbeitsmarktes folgt aus EU-Recht (Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem sowie Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt). Der von den Übertragungsnetzbetreibern für Deutschland vorgelegte Rahmen des Regelreservemarktes wurde von der Bundesnetzagentur am 2. Oktober 2019 genehmigt (BK6-18-004-RAM).
Seit dem 2. November 2020 findet die Ausschreibung von Sekundärregelreserve und Minutenreserve jeweils auf zwei voneinander getrennten Märkten statt: Die Erbringung von Regelarbeit ist nun möglich, ohne vorher an einer Leistungsauktion teilgenommen zu haben. Das Ausschreibungsdesign stellt sich wie folgt dar:
Die Beschaffung von Regelleistung erfolgt zunächst in einer vorgelagerten Leistungsauktion. Ähnlich wie im bisherigen Marktdesign werden die gebotenen Leistungspreise aufsteigend sortiert, bis der ausgeschriebene Bedarf (in Megawatt) erreicht ist. Bei Gleichheit der Leistungspreise entscheidet der Zufall. Erst in der anschließenden Arbeitsauktion müssen die Anbieter, die in der Leistungsauktion bezuschlagt wurden, ein Arbeitspreisgebot abgeben. Andernfalls nehmen sie am Regelarbeitsmarkt automatisch zu einem Preis von 0 Euro/MWh teil. Die verpflichtende Teilnahme stellt die Liquidität des Regelarbeitsmarktes sicher.
Bei der Arbeitsauktion können alle für die jeweilige Regelqualität präqualifizierten Anbieter teilnehmen. Die Bezuschlagung der Arbeitspreisgebote erfolgt ebenfalls nach dem Merit-Order-Prinzip aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber. Gibt es mehrere Gebote mit dem gleichen Arbeitspreis, erfolgt der Zuschlag zufällig. Nicht berücksichtigte Arbeitsgebote werden im Anschluss für eine weitere Vermarktung, etwa an der untertägigen Strombörse (kontinuierlicher Intraday-Handel), freigegeben. Dies dient dem Zweck, die Liquidität an der Strombörse möglichst wenig zu beeinträchtigen.
Die von den Übertragungsnetzbetreibern abgerufene Regelarbeit kann nun folglich auch leistungspreisfreie Gebote beinhalten, sofern deren Anbieter durch günstige Arbeitspreise einen vorderen Platz in der Merit-Order einnehmen konnten.
Quelle: Beschlusskammer 6, Bundesnetzagentur
Die Grafik zeigt den Unterschied zwischen der Leistungs- und Arbeitsauktion anhand eines beispielhaften Bedarfs an Regelreserve. An der Arbeitsauktion kann nach dem neuen Marktdesign teilgenommen werden, ohne vorher bei der Leistungsauktion geboten zu haben. Die abgerufene Menge kann daher auch leistungspreisfreie Gebote beinhalten.
Regelleistungsmarkt als Versicherungsprodukt
Falls zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten Stunde vor Auktionsschluss im Regelarbeitsmarkt keine Abgabe oder Anpassung von Arbeitsgeboten möglich sein sollte, oder die Übertragungsnetzbetreiber die Vergabeergebnisse aus technischen Gründen nicht an die nachgelagerten Systeme übermitteln können, greift eine Sonderregelung. In diesen seltenen Fällen werden die bezuschlagten Gebote des Regelleistungsmarkts herangezogen.
Alle bis zum Ausfall abgegebenen Arbeitspreisgebote verlieren ihre Gültigkeit. Die Regelarbeit wird dann nur von den Anbietern erbracht, die in der Leistungsauktion einen Zuschlag erhalten haben. Wenn sie abgerufen wird, erfolgt die Vergütung über einen Ersatzarbeitspreis. Dies soll Spekulationen auf einen Ausfall des Regelarbeitsmarktes vermeiden. Der Regelleistungsmarkt hat somit die Funktion eines „Versicherungsprodukts“ für den Fall, dass der Regelarbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Wettbewerb wird gefördert
Durch die voneinander getrennten Märkte für Regelleistung und Regelarbeit wird Wettbewerb gefördert. War bisher eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, so kann sie nun von sämtlichen präqualifizierten Anbietern erbracht werden und zwar – im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign – unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt.