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Strom

Sperrungen

Stromsperrungen nach Angaben der Verteilernetzbetreiber und Lieferanten seit 2011

Um eine Sperrung zu beauftragen, muss der Lieferant gegenüber dem Anschlussnutzer vertraglich hierzu berechtigt sein. Er muss gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichern, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Versorgung zwischen Lieferant und Anschlussnutzer vorliegen. Die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Netznutzer sind in dem von der Bundesnetzagentur festgelegten Netznutzungsvertrag/ Lieferantenrahmenvertrag geregelt, der die Möglichkeit der Sperrung auf Anweisung eines Lieferanten regelt.

Der Grundversorger hat das Recht, die Versorgung insbesondere bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von zwei Monatsabschlägen, mindestens aber 100 Euro und nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterbrechen. Dies muss im Vorfeld entsprechend angedroht und angekündigt werden. Bei wettbewerblichen Lieferanten sind Regelungen zur Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in den Verträgen festgeschrieben.

Dadurch, dass der Netzbetreiber die physische Sperrung eines Stromanschlusses durchführt, sind diese Zahlen als die tatsächlichen Stromsperrungen anzusehen. 

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